Beförderungsbedingungen der Neuen Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH

Neue Pellwormer Dampfschiffahrts - GmbH Pellworm
Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Personen und allen sonstigen Frachten. Diese Beförderungsbedingungen gelten auf unseren Schiffen und auf den für uns in Charter fahrenden Schiffen und sind gültig ab dem 01.01.2017.
Amtsgericht Flensburg: HRB48 Hu – Geschäftsführer: Sven Frener
Ust.ID: DE 134 655 781, zuständiges Finanzamt: Flensburg, Gläubiger ID: DE 7 5222 00000 324830
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Klaus Jensen

 

§1 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm und auf unseren Schiffen zur Einsicht verfügbar. Mit Abschluss von Beförderungsaufträgen und anderen Aufträgen werden die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen anerkannt. Entgegen stehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen bleiben der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in unseren Geschäftsräumen.

§2 Tarife

Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Güterverkehr werden in den Geschäftsräumen zur Einsicht bereitgehalten.
Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
Alle Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese werden im Einzelfall besonders vereinbart.
Die Beförderungsentgelte sind vor Antritt der Fahrt fällig und zu entrichten.
Ist für die Beförderung unbare Zahlungsweise vereinbart, haften der Auftraggeber und der Empfänger immer für die Bezahlung des Beförderungsentgelt. Es liegt im Ermessen der Reederei N.P.D.G. die Bezahlung des Beförderungsentgelts vom Auftraggeber oder Empfänger zu verlangen.

§3 Schiffssicherheit 

a. Den Anweisungen des Schiffspersonals und der sonst an Land  eingesetzten Bediensteten der Reederei ist Folge zu leisten. 
b. Dies gilt besonders in Notfällen.
c. Die Beförderung von gefährlichen Stoffen der Klasse 2 und 3 muss rechtzeitig
zwei Tage vor Beförderungsbeginn angezeigt werden. Die Beförderung erfolgt nach der Gefahrengutverordnung See und der jeweils gültigen Ausnahmegenehmigung.


§4 Fahrplan

Die Fahrpläne sind hinsichtlich der Bahn- und Busanschlüsse unter der Voraussetzung normaler Wasser- und Witterungsbedingungen aufgestellt worden. Eine Gewähr für die Einhaltung der Anschlüsse kann nicht übernommen werden, die vorgesehenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind vielmehr freibleibend.
Der Kapitän und die Reederei haben das Recht, Änderungen und Abweichungen vom Fahrplan vorzunehmen, soweit dies aufgrund der Witterung, wegen der Schiffssicherheit, wegen behördlicher Weisungen oder aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Die Reederei behält sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund der besonderen Verhältnisse im Nordsee-Fährverkehr erforderlich ist. Für Schäden, die aufgrund von Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmungen entstehen sollten, haftet die Reederei nicht. 


§5 Haftung

1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
a. Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
b. Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäck
c. Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis -  dieses gilt auch für a und b - entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder - sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient - auf ein Verschulden des Vercharterter sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterter beruht.

2. Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise beschränkt:
a.   In den Fällen des Absatzes 1 a auf einen Betrag  von 163.613,40 €
b.   In den Fällen des Absatzes 1 b auf einen Betrag  von     8.180,67 €
c.   In den Fällen des Absatzes 1 c auf einen Betrag  von     3.067,75 €     .

3. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen.

4. Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten.

5. In allen übrigen Fällen haftet der Beförderer.

6. Der Reisende haftet dem Beförderer und seine in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Personen für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung von § 5 Absatz 4 verursachte Schäden.

§ 6 Anzeige von Schäden

1. Der Reisende muss
a. äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks sowie anderen Beförderungsgütern sofort bei Rückgabe, bzw. direkt nach Verlassen der Fähre bei dem Kapitän, bzw. der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich anzeigen.
b. äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und Kraftfahrzeugen und anderen Beförderungsgütern spätestens zwei Wochen nach dem Tag des Empfanges oder der Ausschiffung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen.

2. Beachtet der Reisende Absatz 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.

3. Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks sowie des Kraftfahrzeuges einschließlich des oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.


§ 7 Verjährung

1. Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder Kraftfahrzeugen einschließlich des auf- oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in zwei Jahren.

2. Die Verjährungsfrist beginnt
a. bei Körperverletzung mit dem Tag der Verletzung des Reisenden.
b. Bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.
c.  Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kraftfahrzeugen einschließlich des auf- oder in ihnen befindlichen Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

 
§ 8 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und allen anderen Kunden, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes entweder das
Amtsgericht Husum oder das Landesgericht Flensburg.
Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.