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Beförderungsbedingungen der Neuen Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH
Neue Pellwormer Dampfschiffahrts - GmbH Pellworm
Allgemeine Beförderungsbedingungen für die
Beförderung von Personen und allen sonstigen Frachten. Diese Beförderungsbedingungen gelten auf
unseren Schiffen und auf den für uns in Charter fahrenden Schiffen und sind gültig ab dem
01.01.2017.
Amtsgericht Flensburg: HRB48 Hu – Geschäftsführer: Sven Frener
Ust.ID: DE 134 655 781,
zuständiges Finanzamt: Flensburg, Gläubiger ID: DE 7 5222 00000 324830
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Klaus Jensen
§1 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm und auf unseren Schiffen zur Einsicht verfügbar. Mit Abschluss von Beförderungsaufträgen und anderen Aufträgen werden die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen anerkannt. Entgegen stehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen bleiben der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in unseren Geschäftsräumen.
§2 Tarife
Die jeweils
gültigen Tarife für den Personen- und Güterverkehr werden in den Geschäftsräumen zur Einsicht
bereitgehalten.
Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
Alle Tarife haben
keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese werden im Einzelfall besonders vereinbart.
Die
Beförderungsentgelte sind vor Antritt der Fahrt fällig und zu entrichten.
Ist für die Beförderung unbare
Zahlungsweise vereinbart, haften der Auftraggeber und der Empfänger immer für die Bezahlung des
Beförderungsentgelt. Es liegt im Ermessen der Reederei N.P.D.G. die Bezahlung des Beförderungsentgelts vom
Auftraggeber oder Empfänger zu verlangen.
§3 Schiffssicherheit
a. Den Anweisungen des Schiffspersonals und der sonst an Land eingesetzten Bediensteten
der Reederei ist Folge zu leisten.
b. Dies gilt besonders in
Notfällen.
c. Die Beförderung von gefährlichen Stoffen der Klasse 2 und 3 muss
rechtzeitig
zwei Tage vor Beförderungsbeginn angezeigt werden. Die Beförderung erfolgt nach
der Gefahrengutverordnung See und der jeweils gültigen Ausnahmegenehmigung.
§4
Fahrplan
Die Fahrpläne sind hinsichtlich der Bahn- und Busanschlüsse unter der Voraussetzung
normaler Wasser- und Witterungsbedingungen aufgestellt worden. Eine Gewähr für die Einhaltung der Anschlüsse
kann nicht übernommen werden, die vorgesehenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind vielmehr freibleibend.
Der
Kapitän und die Reederei haben das Recht, Änderungen und Abweichungen vom Fahrplan vorzunehmen, soweit dies
aufgrund der Witterung, wegen der Schiffssicherheit, wegen behördlicher Weisungen oder aus betrieblichen Gründen
erforderlich ist.
Die Reederei behält sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten
und jede sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund der besonderen Verhältnisse im
Nordsee-Fährverkehr erforderlich ist. Für Schäden, die aufgrund von Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmungen
entstehen sollten, haftet die Reederei nicht.
§5 Haftung
1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
a. Tod oder
Körperverletzung eines Reisenden
b. Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges
einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäck
c. Verlust oder Beschädigung von
sonstigem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis - dieses
gilt auch für a und b - entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner
in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder - sofern sich der Beförderer eines
gecharterten Schiffes bedient - auf ein Verschulden des Vercharterter sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung
handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterter beruht.
2. Die Haftung des
Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise beschränkt:
a. In
den Fällen des Absatzes 1 a auf einen Betrag von 163.613,40 €
b. In den
Fällen des Absatzes 1 b auf einen Betrag von 8.180,67 €
c.
In den Fällen des Absatzes 1 c auf einen Betrag von 3.067,75 €
.
3. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck
oder sonstigen Wertsachen.
4. Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je
Schadensereignis bleibt vorbehalten.
5. In allen übrigen Fällen haftet der
Beförderer.
6. Der Reisende haftet dem Beförderer und seine in Ausübung ihrer
Verrichtung handelnden Personen für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch
Nichtbeachtung von § 5 Absatz 4 verursachte Schäden.
§ 6 Anzeige von Schäden
1. Der Reisende muss
a. äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck,
Kraftfahrzeugen einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks sowie anderen Beförderungsgütern
sofort bei Rückgabe, bzw. direkt nach Verlassen der Fähre bei dem Kapitän, bzw. der Geschäftsleitung schriftlich
oder mündlich anzeigen.
b. äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und
Kraftfahrzeugen und anderen Beförderungsgütern spätestens zwei Wochen nach dem Tag des Empfanges oder der
Ausschiffung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von
ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen.
2. Beachtet der Reisende Absatz 1 nicht, wird
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten
hat.
3. Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand
des Gepäcks sowie des Kraftfahrzeuges einschließlich des oder in ihm befindlichen Gepäcks beim Empfang gemeinsam
festgestellt oder geprüft worden ist.
§ 7 Verjährung
1.
Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von
Gepäck oder Kraftfahrzeugen einschließlich des auf- oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in zwei
Jahren.
2. Die Verjährungsfrist beginnt
a. bei Körperverletzung mit
dem Tag der Verletzung des Reisenden.
b. Bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der
Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des
Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt dass diese Frist einen
Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet.
c. Bei
Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Kraftfahrzeugen einschließlich des auf- oder in ihnen befindlichen
Gepäcks mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je
nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
§ 8 Gerichtsstand
Für alle
Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und allen anderen Kunden, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb
ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes entweder das
Amtsgericht
Husum oder das Landesgericht Flensburg.
Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche
Gerichtsstand.